Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 16. 6. 20111 zwar das ursprünglich mit 1. 10. 2011 geplante Inkrafttreten der neuen Kapitalertragsteuer ("KESt-neu") auf realisierte Substanzgewinne aus Kapitalanlagen (insb Aktien) und Derivaten als verfassungswidrig angesehen;2 entgegen den Ausführungen der Banken bestehen nach dem VfGH in der Sache selbst aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die KESt-neu. Da mit dem AbgÄG 2011 (RV) ohnehin eine Verschiebung des Inkrafttretens auf den 1. 4. 2012 vorgesehen ist,3 geht der VfGH abschließend davon aus, dass eine erneute Erlassung der aufgehobenen Bestimmungen nicht erforderlich sei.4 Das Erkenntnis des VfGH ist nicht nur besonders schnell ergangen, sondern enthält auch eine Reihe grundlegender Aussagen, die im Beitrag auszugsweise dargestellt werden.