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VfGH: KESt-neu ab 1. 4. 2012 bestätigt

SteuerrechtGunter Mayr/Christoph SchlagerRdW 2011/459RdW 2011, 427 Heft 7 v. 15.7.2011

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 16. 6. 201111VfGH 16. 6. 2011, G 18/11-14. zwar das ursprünglich mit 1. 10. 2011 geplante Inkrafttreten der neuen Kapitalertragsteuer ("KESt-neu") auf realisierte Substanzgewinne aus Kapitalanlagen (insb Aktien) und Derivaten als verfassungswidrig angesehen;22Da der VfGH nicht die Inkrafttretensbestimmung aufheben konnte (ansonsten wäre die KESt-neu nicht mit 1. 10. 2011, sondern ohne Legisvakanz in Kraft getreten), hat der VfGH § 93 Abs 2 Z 2 und § 95 Abs 2 Z 2 EStG idF BBG 2011 als verfassungswidrig aufgehoben, dazu unten Pkt 5. entgegen den Ausführungen der Banken bestehen nach dem VfGH in der Sache selbst aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die KESt-neu. Da mit dem AbgÄG 2011 (RV) ohnehin eine Verschiebung des Inkrafttretens auf den 1. 4. 2012 vorgesehen ist,33Dazu Schlager, RdW 2011, 360. geht der VfGH abschließend davon aus, dass eine erneute Erlassung der aufgehobenen Bestimmungen nicht erforderlich sei.44Rz 85 der Entscheidung, dazu unten Pkt 5. Das Erkenntnis des VfGH ist nicht nur besonders schnell ergangen, sondern enthält auch eine Reihe grundlegender Aussagen, die im Beitrag auszugsweise dargestellt werden.

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