ABGB § 1162a
GewO 1859: §§ 82a, 86
Ist ein AN ungerechtfertigt vorzeitig ausgetreten, haftet auch sein neuer AG für den Schadenersatz, den der AN seinem früheren AG gem § 1162a ABGB schuldet, sofern der neue AG den AN "vor rechtmäßiger Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses in Kenntnis der unrechtmäßigen Lösung in Verwendung nimmt oder in Arbeit behält" (§ 86 GewO 1859). Behautet der AN, er sei entlassen worden, reicht die Darstellung des bisherigen AG, der AN sei unberechtigt ausgetreten, für die Annahme einer haftungsbegründenden Kenntnis des neuen AG vom Austritt nicht aus. Es besteht keine Verpflichtung des neuen AG, sich über die Richtigkeit der unterschiedlichen Darstellungen zu erkundigen.