Erste Rsp zur Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 19 Abs 1 Z 18 AVRAG
AVRAG §§ 2d, 19 Abs 1 Z 18
1. Kollektivvertragliche Regelungen zum Ausbildungskostenrückersatz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung des § 2d AVRAG am 18. 3. 2006 bereits bestanden haben, behalten weiterhin ihre Geltung, selbst wenn sie vom Schutzniveau des § 2d AVRAG abweichen. Eine Differenzierung danach, ob eine Alt-Kollektivnorm den Ausbildungskostenrückersatz unmittelbar normativ regelt oder bloß den zulässigen Inhalt einer erst individuell abzuschließenden Vereinbarung festlegt, ergibt sich dabei weder aus dem Wortlaut des § 19 Abs 1 Z 18 AVRAG noch ist sie nach dem Gesetzeszweck geboten.