DSG 2000: § 4 Z 5, Z 8 und Z 12
GewO 1994 § 153
Gem § 4 Z 5 DSG 2000 sind Dienstleister natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft bzw die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten (nur) zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden. Damit sind primär Dienstleister erfasst, die Dienstleistungen iSd § 153 GewO 1994 erbringen, also Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind. Der Begriff "Verwendung" erfasst dabei sowohl das Verarbeiten als auch das Übermitteln von Daten iSd § 4 Z 8 DSG 2000. § 4 Z 12 DSG 2000 definiert das Übermitteln von Daten als die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister.