ZTG idF BGBl I 2005/137: § 17 Abs 1 Z 4
ZTG: § 17 Abs 6
Wird über das Vermögen des Ziviltechnikers (hier: Zivilingenieur für Forst- und Holzwirtschaft) der Konkurs eröffnet und nicht innerhalb eines Jahres einem Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleichs stattgegeben oder ein Zahlungsplan bestätigt, erlischt die Ziviltechnikerbefugnis ex lege, und zwar auch dann, wenn diese bereits vor Konkurseröffnung ruhend gestellt worden ist. Andernfalls würde es das Ruhenlassen der Befugnis jedem Ziviltechniker ermöglichen, der drohenden Sanktion des Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis durch ein zuvor vorgenommenes Ruhendstellen der Befugnis zu entkommen. Dass dies der Gesetzgeber gewollt hätte, kann nicht angenommen werden.