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Insolvenzverfahren - keine Wiedereinsetzung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/431RdW 2011, 409 Heft 7 v. 15.7.2011

IO § 259 Abs 4

Im Insolvenzverfahren ist eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung von Terminen und Fristen ausgeschlossen (§ 259 Abs 4 IO; vormals § 175 Abs 4 KO). Eine trotz § 259 Abs 4 IO bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist für das Rechtsmittelgericht unbeachtlich.

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