IO § 259 Abs 4
Im Insolvenzverfahren ist eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung von Terminen und Fristen ausgeschlossen (§ 259 Abs 4 IO; vormals § 175 Abs 4 KO). Eine trotz § 259 Abs 4 IO bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist für das Rechtsmittelgericht unbeachtlich.