Erste Rechtsprechung zur Anwendung § 124a Abs 2 KO auf Forderungen aus Zielschuldverhältnissen
KO: § 124a
Eine Masseforderung aus einem Zielschuldverhältnis, das noch vor Bekanntgabe der Masseunzulänglichkeit beendet wurde, unterliegt der Exekutionssperre nach § 124a KO (nunmehr: § 124a IO), auch wenn die Durchführung dieses Zielschuldverhältnisses "zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse geboten" war (hier: Fertigstellungsarbeiten aus einem Bauprojekt).