Klarstellung der Rechtslage
VersVG § 154 Abs 1, §§ 156, 157
Wird der Schaden des geschädigten Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch (auch deklaratorisches) Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt, wandelt sich damit zwar der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in einen Zahlungsanspruch, der Haftpflichtversicherer (kein Kfz-Haftpflichtversicherer!) ist aber grundsätzlich weder verpflichtet noch auch berechtigt, zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit an den Versicherungsnehmer selbst zu zahlen. Dies hat nicht zur Folge, dass dem Versicherer aufgebürdet wird, den geschädigten Dritten selbst ausfindig zu machen. Es ist vielmehr Sache des Versicherungsnehmers, diesen dem Versicherer zu präsentieren.