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Haftpflichtversicherung: Zahlung an Versicherungsnehmer

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/424RdW 2011, 405 Heft 7 v. 15.7.2011

Klarstellung der Rechtslage

VersVG § 154 Abs 1, §§ 156, 157

Wird der Schaden des geschädigten Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch (auch deklaratorisches) Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt, wandelt sich damit zwar der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in einen Zahlungsanspruch, der Haftpflichtversicherer (kein Kfz-Haftpflichtversicherer!) ist aber grundsätzlich weder verpflichtet noch auch berechtigt, zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit an den Versicherungsnehmer selbst zu zahlen. Dies hat nicht zur Folge, dass dem Versicherer aufgebürdet wird, den geschädigten Dritten selbst ausfindig zu machen. Es ist vielmehr Sache des Versicherungsnehmers, diesen dem Versicherer zu präsentieren.

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