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Enteignungsentschädigung - Pauschalbetrag für fiktive Wiederbeschaffungskosten

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/415RdW 2011, 400 Heft 7 v. 15.7.2011

ABGB § 365

BStG § 18 Abs 1

Im Rahmen der Enteignungsentschädigung sind auch die Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen, dh die bei Ersatzbeschaffung anfallenden Kosten für die Vertragserrichtung, die treuhändige Abwicklung des Kaufvertrags und die Eigentumseinverleibung. Wenn bereits konkrete Kosten angefallen sind, sind diese zu ersetzen; ansonsten gebührt unabhängig davon, ob eine Wiederbeschaffung erfolgt, eine Pauschalentschädigung.

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