KSchG § 25d
ZPO § 228
1. Im vorliegenden Fall hat die nunmehrige Bekl die nunmehrigen Kl als Interzedenten gemahnt, und sie beabsichtigt, diese im Falle des Zahlungsverzugs mit Kreditraten als Bürgen und Zahler in Anspruch zu nehmen. Dies genügt, um ein rechtliches Interesse am vorliegenden Feststellungsbegehren zu begründen, dass die Zahlungsverpflichtung der Kl aus den Bürgschaftsverträgen nicht bestehe.