Zur Abgeltung der Inflation ist der BMF ermächtigt, einmal jährlich die festen Gebührensätze des § 14 GebG im Verordnungsweg zu erhöhen. Nachdem zuletzt im Jahr 2007 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde, wurden mit der neuen Gebührengesetz-Valorisierungsverordnung 2011 die Gebührensätze für zahlreiche Schriften und Amtshandlungen ab 1. 7. 2011 um durchschnittlich rund 8,5 % erhöht. Die VO ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 30. 6. 2011 entsteht. BGBl II 2011/191, ausgegeben am 27. 6. 2011.