In einem vom OGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren kommt die Generalanwältin beim EuGH in ihren Schlussanträgen zum Ergebnis, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Pensionsanpassung 2008 wegen mittelbarer Diskriminierung der Frauen gegen Art 4 RL 79/7/EWG verstößt. Die geringere Anhebung der Pensionen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz im Vergleich zu anderen Pensionsbeziehern betrifft prozentuell mehr Frauen und stellt daher eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts dar, die nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt werden kann, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Schlussanträge der Generalanwältin vom 16. 6. 2011 zu C-123/10 , Brachner.