Mit dem BBG 2011, BGBl I 2010/111, wurde eine KESt-Abzugspflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren ("Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen") sowie für Einkünfte aus Derivaten eingeführt und die inländische depotführende Stelle bzw die inländische auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge für abzugspflichtig erklärt. Die dabei den Banken eingeräumte neunmonatige Vorbereitungszeit für die ordnungsgemäße Implementierung der KESt-neu hat der VfGH nun als nicht ausreichend qualifiziert und § 93 Abs 2 Z 2 und § 95 Abs 2 Z 2 EStG idF BGBl I 2010/111 mit Ablauf des 30. 9. 2011 als verfassungswidrig aufgehoben. Mit dem geplanten AbgÄG 2011 soll diesem Bedenken bereits Rechnung getragen und die ausgeweitete KESt-Abzugspflicht um 6 Monate vom 1. 10. 2011 auf den 1. 4. 2012 verschoben werden. VfGH 16. 6. 2011, G 18/11-14.