Auch wenn das MSchG für das Vorliegen einer kündigungsgeschützten Elternteilzeit vorsieht, dass die Elternteilzeit schriftlich zu beantragen ist, erachtete bislang der OGH ein schriftliches Verlangen dann für nicht erforderlich, wenn sich der Arbeitgeber auf ein bloß mündliches Verlangen einlässt und es mit der Arbeitnehmerin zu einer Vereinbarung über Elternteilzeit nach dem MSchG kommt. In einer aktuellen Entscheidung geht der OGH nun einen Schritt weiter und hält es für das wirksame Zustandekommen einer Elternteilzeit für ausreichend, wenn gegenüber dem Arbeitgeber klar zum Ausdruck kommt, dass die Arbeitnehmerin aufgrund der Betreuung ihres Kindes nur mehr einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen kann, die materiellen Voraussetzungen der Elternteilzeit erfüllt und diese Umstände dem Arbeitgeber bekannt sind. Dass die Arbeitnehmerin keinen formellen Antrag auf Elternteilzeit stellte, stand ihrem Kündigungsschutz nicht entgegen. OGH 26. 5. 2011, 9 ObA 80/10w.