Ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers nach § 81 Abs 2 dVVG (Kürzung der Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis) wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (hier: Trunkenheitsfahrt) scheidet nach Auffassung des BGH aus, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig war (hier uU wegen der hohen Blutalkoholkonzentration des Versicherungsnehmers sowie weiterer Indizien). Der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles könne allerdings auch an ein zeitlich früheres Verhalten anknüpfen. Das sei der Fall, wenn der Versicherungsnehmer vor Trinkbeginn oder in einem Zeitpunkt, als er noch schuldfähig war, erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall herbeiführen wird. Hierfür sei maßgeblich, ob und welche Vorkehrungen der Versicherungsnehmer, der mit dem Pkw unterwegs war und beabsichtigte, Alkohol zu trinken, getroffen hatte, um zu verhindern, dass er die Fahrt in alkoholisiertem Zustand antreten oder fortsetzen wird.