Tir Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz: § 6 Abs 1
Bei einem Sportevent ist der Preis von VIP-Zusatzkarten zu den (VIP-)Eintrittskarten (Hospitality Tickets), aufgrund deren VIP-Besucher ein Bündel von Gastronomieleistungen konsumieren können, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabe einzubeziehen, wenn diese Zusatzkarten keine Voraussetzung für den Zutritt zur Veranstaltung darstellen.