Auf Leistungen der medizinischen Massagetherapie könnte die Steuerbefreiung für physiotherapeutische Therapien zur Anwendung kommen.
Strittig war, ob für Leistungen der medizinischen Heilmassagetherapie die Steuerbefreiung für arztähnliche Leistungen gem § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 nur zusteht, wenn - was im Beschwerdefall nicht gegeben war - die Befugnis zur Ausübung des allgemeinen physiotherapeutischen Dienstes erteilt worden ist.