AngG § 23
Pensionskassenbeiträge des AG sind keine Entgeltbestandteile iSd § 23 Abs 1 AngG und müssen daher für die Berechnung der Abfertigung außer Betracht bleiben (hier: Überstundenpauschale-Zuschlag nach § 66 Abs 3 der "Betriebsvereinbarung 1969", der vom AG auf Antrag des AN nicht in bar ausbezahlt, sondern in eine Pensionskasse einbezahlt wurde).