EO § 381 Z 2, § 389 Abs 1
GmbHG § 42 Abs 4
Wurde eine Geschäftsführerin mit Generalversammlungsbeschluss abberufen und begehrt sie daraufhin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bis zur rechtskräftigen Erledigung ihrer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw Nichtigerklärung des Generalversammlungsbeschlusses, muss sie eine konkrete Gefährdung glaubhaft machen. Nicht ausreichend ist daher ihre Behauptung, dass die Ausführung des angefochtenen Beschlusses den Ruin der Gesellschaft herbeiführen oder zumindest ihren Kredit schwer beschädigen würde; ebenso wenig genügt die bloß theoretische Möglichkeit einer konkreten Gefahr (drohender Kundenverlust) ohne Bescheinigung. Die mangelnde Bescheinigung der Gefährdung kann durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden.