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Haftung des Luftfrachtführers für Schaden bei (Zwischen-)Einlagerung im Zolllager

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/344RdW 2011, 341 Heft 6 v. 16.6.2011

Erste Rechtsprechung zu Art 18 MÜ

MÜ Art 18

Da sich das Transportgut auch dann in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, wenn es im außerhalb des Flughafens gelegenen Zolllager des Luftfrachtführers (zwischen-)eingelagert wird, haftet der Luftfrachtführer auch für den Schaden am Transportgut, der während dieser (Zwischen-)Einlagerung eingetreten ist. Im Gegensatz zum bisherigen Warschauer Abkommen fordert Art 18 Abs 3 MÜ nicht mehr, dass der Schaden "auf einem Flughafen", "an Bord eines Flugzeugs" oder "bei einer Ladung außerhalb eines Flughafens, an einem beliebigen Orte" entstanden ist.

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