Erste Rechtsprechung zu Art 18 MÜ
MÜ Art 18
Da sich das Transportgut auch dann in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, wenn es im außerhalb des Flughafens gelegenen Zolllager des Luftfrachtführers (zwischen-)eingelagert wird, haftet der Luftfrachtführer auch für den Schaden am Transportgut, der während dieser (Zwischen-)Einlagerung eingetreten ist. Im Gegensatz zum bisherigen Warschauer Abkommen fordert Art 18 Abs 3 MÜ nicht mehr, dass der Schaden "auf einem Flughafen", "an Bord eines Flugzeugs" oder "bei einer Ladung außerhalb eines Flughafens, an einem beliebigen Orte" entstanden ist.