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Schriftform für Befristungsvereinbarung - Unterschrift des Vermieters auf der ersten Seite genügt

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/340RdW 2011, 339 Heft 6 v. 16.6.2011

MRG § 16 Abs 2, § 29 Abs 1 Z 3 lit a

ABGB § 886

Das gem § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG für Befristungsvereinbarungen geltende Schriftformgebot erfordert grundsätzlich, dass die Vereinbarung sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter am Ende des Textes unterzeichnet ist.

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