Erste Rsp zur Frage, ob der konkrete Zahlungsrückstand in einer qualifizierten Mahnung gem § 13 KSchG ausgewiesen werden muss
KSchG § 13
Eine iSd § 13 KSchG qualifizierte Mahnung wird ihrer Warnfunktion im Allgemeinen nur dann entsprechen, wenn für den Schuldner daraus erkennbar ist, wie hoch der Rückstand ist, durch dessen fristgerechte Zahlung er den ihm angedrohten Terminsverlust vermeiden kann. Anderes kann nur dann gelten, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls (zB zeitnahe Vorkorrespondenz oder mündliche Erklärungen von Vertretern des Kreditgebers) die Höhe des innerhalb der gesetzten Frist zu zahlenden Betrags dem Schuldner ohnedies bekannt ist, weil dann das Bestehen auf die (im Gesetz gar nicht ausdrücklich geforderte) Nennung des Betrags ein sinnentleerter Formalismus wäre.