Der Begriff der "Gemeinschaftlichkeit" einer Urkunde wird in der zivilgerichtlichen Praxis immer wieder zur Begründung eines Urkundeneditionsanspruchs einer Partei verwendet. Allein die Vorstellungen der Parteien, was unter "Gemeinschaftlichkeit" der Urkunde wirklich zu verstehen ist, gehen regelmäßig weit auseinander. Eine Entscheidung des OGH gibt Anlass, die neuere Entwicklung der Auslegung des Begriffs der Urkunde, die deshalb für Personen "gemeinschaftlich" sei, weil sie "in deren Interesse" errichtet ist (§ 304 Abs 2 Fall 1 ZPO), darzustellen und kritisch zu bewerten.