Auch bei mehreren parallelen Dienstverhältnissen eines Dienstnehmers ist grundsätzlich auf die Verhältnisse abzustellen, die "überwiegend" im Lohnzahlungszeitraum "Monat" vorliegen. Daher steht regelmäßig bloß ein Pendlerpauschale zu.
Auch bei mehreren parallelen Dienstverhältnissen eines Dienstnehmers ist grundsätzlich auf die Verhältnisse abzustellen, die "überwiegend" im Lohnzahlungszeitraum "Monat" vorliegen. Daher steht regelmäßig bloß ein Pendlerpauschale zu.