ASVG § 203
Bei einer Versehrtenrente ist der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Beruf abstrakt zu beurteilen. Dementsprechend können auch die individuellen Verhältnisse des Verletzten (hier: mangelhafte Sprachkenntnisse) grundsätzlich nicht zur Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen der Härtefallregelung führen.