ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
1. Hat ein AN nach seiner Kündigung durch den AG bereits eine neue - allerdings nachteilige - Arbeitsstelle angenommen, sind im Zuge der Prüfung, ob die Kündigung wesentliche Interessen des AN beeinträchtigt und somit sozialwidrig war, unabhängig davon seine Arbeitsmarktchancen zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zu beurteilen.