Erste Rsp zur Gültigkeit einer Betriebsvereinbarung unter Berücksichtigung der Mitwirkungsbefugnisse nach § 3 Abs 3 KA-AZG
KA-AZG § 3 Abs 3
1. Gem § 3 Abs 3 KA-AZG hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung das Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen AN herzustellen, die den Verhandlungen beizuziehen sind. Das nach § 3 Abs 3 KA-AZG geforderte Einvernehmen ist keine Gültigkeitsvoraussetzung der BV; es handelt sich dabei um eine bloße Angelegenheit der internen Willensbildung auf Arbeitnehmerseite, solange sich nicht AG und BR bewusst und kollusiv über die fehlende Zustimmung der Vertreter der betroffenen AN hinwegsetzen.