AVG § 33 Abs 1 und Abs 2
Fällt das Ende einer Frist (hier: Vorstellungsfrist) auf einen Freitag, bei dem es sich um einen Feiertag handelt (hier: Freitag, 26. 10. 2007), so endet die Frist - sofern es sich nicht abermals um einen Feiertag handelt - am darauffolgenden Montag (hier: Montag, 29. 10. 2007). Dieses Ergebnis steht mit Art 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl 1983/254, im Einklang.