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Fristende bei Aufeinanderfolge von Feiertag und Samstag

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/288RdW 2011, 285 Heft 5 v. 16.5.2011

AVG § 33 Abs 1 und Abs 2

Fällt das Ende einer Frist (hier: Vorstellungsfrist) auf einen Freitag, bei dem es sich um einen Feiertag handelt (hier: Freitag, 26. 10. 2007), so endet die Frist - sofern es sich nicht abermals um einen Feiertag handelt - am darauffolgenden Montag (hier: Montag, 29. 10. 2007). Dieses Ergebnis steht mit Art 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl 1983/254, im Einklang.

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