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Haftung des Versicherers für Versicherungsmakler bei wirtschaftlichem Naheverhältnis

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/282RdW 2011, 283 Heft 5 v. 16.5.2011

MaklerG §§ 26 ff

VersVG § 43a

Der Versicherer haftet ausnahmsweise für den Versicherungsmakler, wenn das wirtschaftliche Naheverhältnis zu ihm so eng ist, dass es zweifelhaft scheint, ob dieser in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren.

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