AußStrG § 2 Abs 1 Z 3
PSG § 33 Abs 3
Auch wenn es dem Stifter an einer (subsidiären) Anmeldungsbefugnis betreffend Änderungen der Stiftungserklärung beziehungsweise der Stiftungszusatzurkunde fehlt, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass damit auch seine Rechtsmittellegitimation gegen erfolgte Eintragungen durch das Firmenbuchgericht nicht gegeben wäre.