ABGB §§ 914, 1391
Das von den Vertragsparteien zur Leistungsbestimmung vereinbarte Schiedsgutachten (hier: zur Festlegung der Abfindung eines ausscheidenden OEG-Gesellschafters) ist nicht bindend, wenn das Gutachten den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich dessen Unrichtigkeit bzw Unvollständigkeit dem unbefangenen, sachkundigen Beurteiler sofort aufdrängt.