MSchG § 15e
AngG § 23
Kommt es zwischen einem AG und einer AN nach der Geburt eines Kindes zu einer vereinbarten Karenzierung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges der Mutter und wird gleichzeitig ein bis zu diesem Zeitpunkt andauerndes freies Dienstverhältnis vereinbart, aus dem die AN ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht, steht der Karenzierung nicht die Regelung des § 15e Abs 2 MSchG entgegen. Diese Bestimmung, wonach die AN neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis ein weiteres Beschäftigungsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze nur für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr vereinbaren kann, gilt nur für eine gesetzlichen Karenz iSd § 15 Abs 1 MSchG, die von der AN durch Erklärung in Gang gesetzt wird, nicht aber für eine zwischen AG und AN vereinbarte Karenzierung.