AngG § 23
EFZG § 5
Für den Erwerb des Anspruchs auf Abfertigung und deren Bemessung ist die im Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Dienstverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit maßgebend. Auch wenn im Fall der Kündigung des AN während eines Krankenstandes (bzw im Fall eines vom AG verschuldeten Austritts bzw einer unbegründeten Entlassung während eines Krankenstandes) gem § 5 EFZG (und der inhaltsgleichen Bestimmung des § 9 Abs 1 AngG) der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die vorgesehene Dauer bestehen bleibt, wird nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmungen durch die Verpflichtung des AG zur Entgeltfortzahlung der Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses nicht hinausgeschoben.