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"Arztwerbung" - Bewerbung einer Krankenanstalt

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/215RdW 2011, 219 Heft 4 v. 15.4.2011

ÄrzteG 1998: § 53

WerbeRL: Art 1 ff

Eine Website, die nicht einen Arzt und dessen ärztliche Leistungen persönlich, sondern die von ihm betriebene Krankenanstalt als organisatorische Einheit bewirbt, unterliegt nicht den Beurteilungskriterien der Werberichtlinien der Österreichischen Ärztekammer.

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