V der FMA, mit der die Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung geändert wird, BGBl II 2011/101. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats darf bei Unternehmen der Bankbranche des Finanzkonglomerats (und vice versa) in Summe 25 % der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.