BAO § 323a Abs 3 Z 7
Tir LAO: § 187a
Selbst wenn die Nullfestsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke, die im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit abgegeben worden ist, auf einer Fehlinterpretation des EuGH-Urteils C-437/97 (EKV und Wein & Co) beruht, stellt sie eine Vorgangsweise der Abgabenbehörde aus europarechtlichen Gründen iSd § 187a Tir LAO dar und ist die Rückzahlungssperre grundsätzlich anwendbar.