EStG § 15
Die Berücksichtigung eines halben Sachbezugwertes erfordert eine glaubwürdige Darstellung der privat im Verhältnis zu betrieblich gefahrenen Kilometer. Insbesondere bei lediglich geringfügigem Unterschreiten des relevanten Wertes von 6.000 Jahreskilometern (hier: angeblich 5.762 km) ist ein schlüssiges Vorbringen erforderlich und müssen Ungereimtheiten glaubwürdig aufgeklärt werden.