Nach einem richtungsweisenden Erkenntnis des VwGH unterliegt entgegen der Rechtsauffassung des UFS Linz ein (nicht ausgedrucktes) E-Mail, mit welchem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen und welches mit sicherer elektronischer Signatur versehen wurde, der Gebührenpflicht. Die Entscheidung des VwGH ist kritisch zu hinterfragen.