Auch wenn Bewährungshelfer in Liechtenstein den Beamten gleichgestellt sind, liegen keine Vergütungen für "öffentliche Funktionen" iSd Art 19 Abs 1 DBA-Liechtenstein vor, weil als unmittelbarer Arbeitgeber ein Verein auftritt.
Art 19 Abs 1 DBA-Liechtenstein lautet: