Erste Rsp zur Frage, in welcher Häufigkeit ein deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung nach § 4a Abs 3 BPGG vorliegen muss
BPGG § 4a Abs 3
Liegt bei einem querschnittsgelähmten Pflegebedürftigen zusätzlich ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, wodurch ihm ein selbstständiger Transfer in oder aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist, ist gem § 4a Abs 3 BPGG mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Von einem derartigen deutlichen Ausfall der oberen Extremitäten kann aber dann nicht mehr gesprochen werden, wenn dem Betroffenen der selbstständige Transfer in und aus dem Rollstuhl im Regelfall grundsätzlich möglich ist und er nur beim gelegentlichen Auftreten von Spasmen fremder Hilfe bei diesem Transfer bedarf.