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Exekution auf die Gesamtrechte des Stifters an der Privatstiftung - Exekutionsaufschub

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2011/157RdW 2011, 153 Heft 3 v. 16.3.2011

Erste Rsp zur Offenkundigkeit des Vermögensnachteils bei der Pfändung von Rechten eines Stifters gegen die Privatstiftung

EO § 44 Abs 1, §§ 331 ff

Die Aufschiebung der Exekution auf Antrag des Verpflichteten setzt gem § 44 Abs 1 EO die konkrete Behauptung und Bescheinigung der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils voraus, sofern diese Gefahr nicht offenkundig ist. Ob Offenkundigkeit gegeben ist, hängt von Exekutionsobjekt, Exekutionsart und zum Teil auch Verfahrensstand ab. Bei der Fahrnisexekution ist die Gefahr generell offenkundig, bei der Zwangsversteigerung erst dann, wenn die Versteigerung unmittelbar bevorsteht.

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