Erste Rsp zur Offenkundigkeit des Vermögensnachteils bei der Pfändung von Rechten eines Stifters gegen die Privatstiftung
EO § 44 Abs 1, §§ 331 ff
Die Aufschiebung der Exekution auf Antrag des Verpflichteten setzt gem § 44 Abs 1 EO die konkrete Behauptung und Bescheinigung der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils voraus, sofern diese Gefahr nicht offenkundig ist. Ob Offenkundigkeit gegeben ist, hängt von Exekutionsobjekt, Exekutionsart und zum Teil auch Verfahrensstand ab. Bei der Fahrnisexekution ist die Gefahr generell offenkundig, bei der Zwangsversteigerung erst dann, wenn die Versteigerung unmittelbar bevorsteht.