ABGB §§ 1346, 1357
GmbHG § 25 Abs 1 und Abs 3 Z 1, § 82
Übernimmt eine GmbH durch ihren Geschäftsführer und Hauptgesellschafter für mehrere kreditnehmende Gesellschaften, an denen ihr Hauptgesellschafter (mittelbar) beteiligt ist, die Haftung als Bürgin und Zahlerin, verstößt dies gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (unzulässige verdeckte Einlagenrückgewähr) nach § 82 GmbHG und bedeutet zugleich eine Verletzung der Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers nach § 25 Abs 1 und 3 Z 1 GmbHG, wenn der GmbH keine äquivalente Gegenleistung zugekommen ist und keine besonderen betrieblichen Gründe im Interesse der GmbH im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme vorgelegen sind. Daran vermag weder eine hervorragende Bonität des Gesellschafter-Geschäftsführers noch fehlende Existenzgefährdung der GmbH bei Rückgriff auf ihre Bürgschaften oder marktübliche Kreditkonditionen etwas zu ändern. Solche Umstände bewirken allenfalls eine Reduzierung des Risikos, verschaffen der besichernden GmbH aber dadurch keinen Vorteil, der zur Annahme einer betrieblichen Rechtfertigung führen könnte.