Durch eine Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO) wurden - unter Gegenseitigkeitsvorbehalt - vom Geltungsbereich des AuslBG ua Staatsangehörige von Australien und Neuseeland ausgenommen, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und während eines längstens 6-monatigen Ferienaufenthalts in Österreich einer Beschäftigung nachgehen. BGBl II 2011/69.