Nach Ansicht des EuGH verstößt es weder gegen die RL 89/48/EWG idF RL 2001/19/EG noch die RL 98/5/EG , wenn der Aufnahmemitgliedstaat (hier: Ungarn) die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats (hier: "ügyvéd") von der Verpflichtung abhängig macht, dass der Ausübende Mitglied einer Einrichtung wie einer Rechtsanwaltskammer ist. EuGH 3. 2. 2011, C-359/09 , Ebert.