Bislang ungeklärt war in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Frage, ob im Fall einer bei Beendigung eines dem EFZG unterliegenden Dienstverhältnisses bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung, die auch nach dem Endtermin des Dienstverhältnisses fortdauert, nach § 5 EFZG Entgeltfortzahlung zu leisten ist, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Entgeltfortzahlungsanspruch erschöpft ist oder die bei Beendigung des Dienstverhältnisses laufende Entgeltfortzahlung ausgelaufen ist, aber diese Arbeitsverhinderung auch in Zeiträumen fortbesteht, in denen bei aufrechtem Dienstverhältnis neue Arbeitsjahre begonnen hätten und nach der Rsp somit neue Entgeltfortzahlungsansprüche entstanden wären. Der OGH hat in zwei neuen Entscheidungen (OGH 9 ObA 139/09w und 9 ObA 36/10z) nunmehr zu dieser Frage Stellung genommen. Mit dem vorliegenden Aufsatz werden zu dieser Problematik Überlegungen vorgenommen und es wird die sich im gegebenen Zusammenhang nunmehr insgesamt ergebende Rechtslage dargestellt.