DSG § 28 Abs 2
ZPO: § 502 Abs 1 ZPO
Ist betreffend personenbezogener Daten in der Warnliste der österreichischen Kreditinstitute bereits durch einen Widerspruch nach § 28 Abs 2 DSG 2000 implizit ein Löschungsverlangen gestellt, so reicht es nicht aus, wenn diese Daten zwar aus der Warnliste gelöscht, aber archiviert werden und das "Rechenzentrum" des KSV, die BA-CA Adminstration Services GmbH, auf die ins Archiv gestellten personenbezogenen Daten weiterhin zugreifen kann. Vielmehr ist eine "physische" Löschung der Daten erforderlich.