Erste Rsp betr Zuordnung des Fehlverhaltens einer im Rahmen der Überlassung einer Arbeitsmaschine überlassenen Arbeitskraft
ABGB: §§ 1090, 1111, 1313a
1. Die entgeltliche Überlassung einer Arbeitsmaschine samt dem erforderlichen Bedienungspersonal (hier: Raupenkran samt Kranführer) zum eigenverantwortlichen Einsatz durch den Vertragspartner stellt einen Sachmietvertrag verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag dar. In Bezug auf die Verpflichtung, die Arbeitsmaschine nur so zu gebrauchen, dass sie in ordnungsgemäßem Zustand zurückgestellt werden kann, wird die überlassene Arbeitskraft als Erfüllungsgehilfin des Mieters tätig. Daher hat der Mieter für schuldhafte Bedienungsfehler der überlassenen Arbeitskraft, die zu einer Beschädigung der Arbeitsmaschine führen, gegenüber dem Vermieter nach § 1313a ABGB einzustehen.