ABGB § 879 Abs 3
KSchG §§ 28, 29
Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. § 879 Abs 3 ABGB kann nur zwischen Vertragspartnern zur Anwendung kommen. Ein nach § 29 KSchG klageberechtigter Verband kann daher eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB von vertragsfremden Dritten durch eine AGB-Klausel nicht im Rahmen einer Verbandsklage geltend machen (hier: AGB-Klausel eines Inkassobüros, nach der die Kosten der Betreibung im Namen des Auftraggebers gegen den Schuldner geltend gemacht werden).